KI-Gesetz Brandenburg: Was dürfen Kommunen mit KI?
Brandenburg will den Einsatz künstlicher Intelligenz in Landesbehörden und Kommunen erstmals umfassend regeln. Das Dritte Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen E-Government-Gesetzes liegt seit Anfang September 2026 als Entwurf der SPD- und CDU-Fraktion vor; die erste Lesung im Landtag fand am 16. September statt, überwiesen wurde der Text an den Ausschuss für Recht und Digitalisierung. Stand 20. Oktober 2026 ist das Gesetz nicht verabschiedet.
Für IT-Verantwortliche in Rathämern, Ämtern und Landratsämtern lohnt die Lektüre trotzdem jetzt. Der Entwurf bestimmt, welche KI-Anträge in den nächsten Jahren genehmigungsfähig sind, wer die Ergebnisse prüfen muss – und wer die Rechnung bekommt.
Was § 17 und § 18 des Entwurfs erlauben
Herzstück der Novelle sind zwei Paragrafen. Nach § 17 sollen Behörden KI-Systeme zur Unterstützung ihrer öffentlichen und fiskalischen Aufgaben einsetzen dürfen. § 18 regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten und deren Verwendung zum Training von KI-Systemen. In beiden Fällen gilt: Datenschutz, Fachrecht und die übrigen gesetzlichen Anforderungen müssen eingehalten bleiben.
Der praktische Spielraum ist damit benannt, aber eng gefasst. Ein Bauamt könnte Unterlagen analysieren und fehlende Nachweise identifizieren, ein Sozialamt Informationen strukturieren, die Kämmerei große Datenbestände auf Auffälligkeiten untersuchen. Erlaubt ist die Unterstützung, nicht die Entscheidung.
Vollständig generierte Verwaltungsakte: hohe Hürde
Die entscheidende Einschränkung steht in § 17 Absatz 3. Von KI-Systemen vollständig generierte Verwaltungsakte sollen nur zulässig sein, wenn eine Rechtsvorschrift das ausdrücklich erlaubt – und die Behörde weder Ermessen noch Beurteilungsspielraum besitzt. Zuwiderhandlungen sollen grundsätzlich zur Nichtigkeit des Verwaltungsakts führen; eine Ausnahme ist für ausschließlich begünstigende Bescheide vorgesehen.
Der Entwurf orientiert sich damit am bestehenden § 35a Verwaltungsverfahrensgesetz und schafft keine allgemeine Erlaubnis für eine selbstständig entscheidende KI. Für Kommunen ist das die unbequeme Botschaft: Die eigentliche Entlastung entsteht bei Massengeschäften, und genau dort bleibt die letzte Stufe vorerst gesetzlich versperrt.
Der Vergleich: Baden-Württemberg, Hamburg, Berlin
Baden-Württemberg geht weiter. Seit dem 28. Februar 2026 erlaubt § 17a des dortigen E-Government-Gesetzes die Erprobung vollständig automatisierter Verwaltungsakte, ausdrücklich auch mit KI – mit Anzeige bei Aufsicht und Innenministerium, einem Erprobungszeitraum von ein bis zwei Jahren und der Option, danach per Rechtsverordnung dauerhaft zuzulassen.
Hamburg arbeitet mit einer Experimentierklausel: § 13 des Hamburgischen Verwaltungsdigitalisierungsgesetzes ermächtigt den Senat, für höchstens drei Jahre sachlich begrenzte Abweichungen von Landesvorschriften zuzulassen. Berlin setzt auf Kontrolle der Datenverarbeitung – § 16a des Berliner E-Government-Gesetzes seit 7. März 2026 verlangt die Anzeige bei der zentralen IKT-Steuerung und stellt sicher, dass personenbezogene Daten das eingesetzte Modell nicht verändern.
Brandenburg wählt den Mittelweg: Training mit Verwaltungsdaten ist ausdrücklich geregelt, die vollständige Automatisierung bleibt aber an zusätzliche Rechtsgrundlagen gebunden.
Menschliche Kontrolle zwischen Formsache und Zeitfresser
Der Entwurf unterwirft KI-Systeme und ihre Ergebnisse der menschlichen Kontrolle und verlangt Schulungen vor dem Einsatz. Die Gesetzesbegründung schränkt ein: Inhaltlich genüge grundsätzlich eine einmalige reflektierte Kenntnisnahme, eine wissenschaftliche Überprüfung jedes Ergebnisses sei nicht verlangt. Verarbeitet ein System hunderte Dokumente in Sekunden, kann eine Sachbearbeitung nicht jede Ausgabe in derselben Zeit zuverlässig gegenprüfen. Bleibt es beim kurzen Überfliegen, wird Kontrolle zur Formsache; wird jedes Detail nachgeprüft, schrumpft der Zeitgewinn.
Sinnvolle Antworten sind risikogestufte Prüfungen, Stichproben und dokumentierte Fehlerquoten statt einheitlicher Vollprüfung – gerade bei standardisierten, risikoarmen Vorgängen.
Die offene Frage: Wer bezahlt die KI in den Rathäusern?
Zur Finanzierung der KI-Einführung in Kommunen trifft der Gesetzentwurf keine Regelung. Die Haushaltslage der brandenburgischen Gemeinden ist angespannt; für 2025 wird ein Finanzmitteldefizit von rund 749,8 Millionen Euro ausgewiesen.
Immerhin zeichnet sich ein gemeinsamer Baustein ab: Der KI-Assistent LLMoin wird seit September 2026 in der Landesverwaltung ausgerollt und soll 2027 den Kommunen zur Nachnutzung angeboten werden. Das senkt Beschaffungskosten, ersetzt aber keine Fachverfahren, digitale Akten und Schnittstellen.
Praxisbezug für IT-Verantwortliche in KMU und Verwaltung
- Anwendungsfall-Register führen: Jede geplante KI-Nutzung mit Fachamt, Datenkategorie, Rechtsgrundlage und Kontrolltiefe erfassen – das ist die Grundlage für jede Freigabe nach § 17 und § 18.
- Risikostufen definieren: Interne, risikoarme Assistenz (Zusammenfassungen, Entwürfe) von entscheidungsbezogenen Anwendungen trennen und unterschiedlich prüfen.
- Menschenbindung technisch absichern: Wer eine KI einsetzt, muss vorab geschult werden und unplausible Ergebnisse erkennen; Schulungsnachweise dokumentieren.
- Trainingdaten klären: Personenbezogene Verwaltungsdaten für Feintuning oder RAG nur mit belastbarer Rechtsgrundlage und Löschkonzept.
- Schnittstellen statt Insellösungen: Anbindung an Fachverfahren, digitale Akten und ein Berechtigungskonzept klären, bevor Lizenzen beschafft werden.
- Landesangebot nutzen: Nachnutzung von LLMoin und zentrale Services des Brandenburgischen IT-Dienstleisters beobachten, statt eigene Infrastruktur aufzubauen.
Schatten-IT messbar machen
Bevor eine Kommune KI-Anträge nach § 17 bewertet, sollte sie wissen, welcheassistenten im Haus bereits genutzt werden. Proxy- oder DNS-Logs liefern dafür einen belastbaren ersten Überblick:
# Haeufige KI-Dienste im Proxy-Log zaehlen (Beispiel Squid access.log)
grep -Eo 'https?://[^/ ]+' /var/log/squid/access.log \
| grep -Ei 'openai|anthropic|copilot|gemini|mistral|deepseek' \
| sort | uniq -c | sort -rn | head -20
Die Auswertung ersetzt keine Fachprüfung, zeigt aber, wo ungesteuerter Einsatz bereits Rechtsfolgen hat.
Checkliste: Was Kommunen bis zur Verabschiedung tun sollten
- Bestandsaufnahme: Welche KI-Werkzeuge sind bereits im Einsatz, auch ungesteuert als Schatten-IT?
- Datenschutz- und Sicherheitsprüfung mit dem Datenschutzbeauftragten und dem ZIT-BB abstimmen.
- Kostenbild erstellen: Lizenzen, Integration, Betrieb und Schulung.
- Rückmeldung in das Verbändeverfahren einbringen – der Städte- und Gemeindebund Brandenburg sammelt bis zum 5. November 2026 Hinweise für seine Stellungnahme.
- Experimente dokumentieren: Kennzahlen zu Bearbeitungszeit, Fehlerquote und Kosten messbar machen.
FAQ zum Brandenburger KI-Gesetz
Ist KI in brandenburgischen Kommunen bereits erlaubt?
Der Einsatz von KI-Systemen ist nicht verboten, aber für Behörden fehlt eine breite ausdrückliche Rechtsgrundlage. Der Gesetzentwurf schafft sie für unterstützende Anwendungen; bis zur Verabschiedung bleibt jede Nutzung einzeln datenschutzrechtlich und fachrechtlich zu prüfen.
Darf eine KI in Brandenburg Bescheide erlassen?
Nur eingeschränkt: Ein vollständig von KI generierter Verwaltungsakt soll nur zulässig sein, wenn eine Rechtsvorschrift ihn ausdrücklich erlaubt und kein Ermessen oder Beurteilungsspielraum ausgeübt wird. Sonst ist er grundsätzlich nichtig.
Quellen
- KOMMUNAL: „KI-Gesetz Brandenburg: Was dürfen Kommunen mit KI?“ – Analyse des Gesetzentwurfs und des Ländervergleichs, 19. Oktober 2026
- Städte- und Gemeindebund Brandenburg – Rundschreiben vom 15. Oktober 2026 zur E-Government-Novelle (in der KOMMUNAL-Analyse zitiert)
- Ministerium des Innern und für Kommunales Brandenburg – Landespolitik und Kommunalaufsicht
- eGovernment Aktuell – Fachmedium zur Verwaltungsdigitalisierung, Begleitung der Ländergesetzgebungen
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